Achtung bei Onlinebewertungen! – 10.2018

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Haben Sie schon einmal online bestellt und anschließend die Firma, das Produkt, die Reise, das Restaurant oder den Arzt bewertet? Die meisten Menschen bestellen und beurteilen im Internet. Einem guten Bekannten ist es vor kurzem passiert, dass im Restaurant sein bestelltes Essen verdorben war. Er war verständlicherweise so enttäuscht von der Leistung, dass er den Wirt persönlich darauf angesprochen hat. Soweit so gut. Jedoch hat der Wirt zusätzlich alles falsch gemacht, was man bei einer Beanstandung bzw. Reklamation nur falsch machen konnte. Es gab quasi keine Einigung zwischen den beiden. Obwohl mein Bekannter kein Mensch ist, der andere schlecht macht, aber in diesem Fall war es sogar ihm zu viel. Als er wieder im Büro war, ging er auf die facebook-Seite des Restaurants und schrieb sich seinen Ärger von der Seele. Seine Wortwahl war derart direkt, dass der Wirt seinen Anwalt beauftragte. Dieser forderte die umgehende Löschung und einen Schadenersatz von 300,- Euro. Ich kürze die Geschichte jetzt aus Platzgründen ab und komme zum Punkt: Das Posting musste tatsächlich umgehend gelöscht werden, wobei die Summe auf 200,- reduziert werden konnte. Was darf man also schreiben? Wir haben uns für Sie informiert. Subjektive Werturteile sind zulässig und können auch relativ harte Kritik an einem Unternehmen umfassen. Beschimpfungen, Beleidigungen oder Behauptungen, die nicht zum Nachweisen sind, seien jedoch verboten. Wenn Sie Ihren Arzt bewerten, dürfen Sie ihm keinen Kunstfehler unterstellen – außer dieser Fehler wurde vor Gericht bewiesen. Solche Postings können bei einer Klage bis zu 2.000,- Euro kosten. Überlegen Sie also immer bei Ihren schlechten Bewertungen ob Sie emotional gerade in der richtigen Lage sind, ob die Wortwahl überlegt ist und ob Ihre Behauptungen auch nachweisbar sind. Dann steht einer berechtigten negativen Bewertung nichts im Wege.


Ihre Meinung direkt an: matousek@news-online.at

 

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